Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln/Bonn e.V.
Gesetze
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gesetze rund um den Luftverkehr.
Als Orientierungshilfe für Sie haben wir diese jeweils kurz kommentiert:
Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz regelt im Wesentlichen Grundsatzfragen, Haftungsangelegenheiten sowie Straf- und Bußgelddetails im Luftverkehr. Für Fluglärmbetroffene gibt es im LuftVG allerdings einige wichtige Vorschriften:
Zunächst diejenigen zu Gunsten von Fluglärmbetroffenen, welche sowohl den zuständigen Behörden als auch den Hauptakteuren im Luftverkehr eine generelle Verpflichtung auferlegt, die Bevölkerung vor Fluglärm zu schützen:
In § 29b, Absatz 2, Satz 1 ist festgelegt, dass Flugplatzbetreiber, Fluggesellschaften und Piloten vermeidbare Geräusche von Flugzeugen (auch am Boden) verhindern müssen und unvermeidbare Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Und ganz wichtig: es wird auf die Nachtruhe ganz explizit hingewiesen, wenn es weiter heißt: “auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen”.
In Satz 2 werden dann speziell Behörden in die Pflicht genommen: “Luftfahrtbehörden und Flugsicherung sind verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken”.
Auf der Grundlage dieses Paragraphen sind in Vergangenheit schon einige juristische Entscheidungen zu Gunsten von Klägern gegen flugberiebliche oder fluglärmrelevante Tatbestände gefällt worden. Was Wunder also, dass Fluglobbyisten schon seit vielen Jahren versuchen, diesen Paragraphen wegzubekommen oder ihn zumindest so weit zu verwässern, dass daraus ein “zahnloser Tiger” wird. So beabsichtigte beispielsweise die 2009 neu gewählte schwarz/gelbe Regierung unter Merkel, den §29b so zu ändern, dass der Vorrang für den Schutz der Nachtruhe wegfällt! Dagegen habern sich unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) sowie die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADF) in einer gemeinsamen Aktion mit Erfolg gewehrt.
Es gibt im LuftVG aber auch eine Bestimmung, die dem Flughafen Köln/Bonn seinen Flugbetrieb gesichert hat: In §71, Absatz 2, Satz 1 ist die sogenannte Planfeststellungsfiktion geregelt. Diese ist für den nicht planfestgestellten Flughafen Köln/Bonn von herausragender Bedeutung, denn sie sichert ihm alle Rechte und Vorzüge, welche sich juristisch aus einer Planfeststellung ergeben, ohne dass es jemals eine solche in Köln/Bonn gegeben hätte: Der Beschluss des Bundesverwaltgungsgerichts vom 26. Februar 2004 ist mit folgendem “Leitsatz” überschrieben: “Die Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erfasst auch Flugplätze, die bis zum 31. Dezember 1958 genehmigt, aber erst danach baulich hergestellt worden sind (hier: Hauptstart- und -landebahn des Flughafens Köln/Bonn). Beschluss des 4. Senats vom 26. Februar 2004 BVerwG 4 B 95.03 I. OVG Münster vom 10.07.2003 Az.: OVG 20 D 78/00. AK”
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Dieses Gesetz verdient leider seinen Namen nicht, denn es hat nur bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Inhalt sowie Entschädigungsansprüche. Es enthält keinerlei Ansätze für eine Flugbetriebssteuerung oder gar für Betriebsbeschränkungen. Dies bedeutet, dass dieses Gesetz nur zu finanziellen Beihilfen oder Ausgleichszahlungen führt, nicht jedoch zu einer Reduzierung des Fluglärms!
Es regelt:
- Siedlungsbeschränkungen gem. §5 FluLärmG
- Schadensersatzansprüche bei Bauverboten gem. § 8 FluLärmG
- Aufwendungsersatzansprüche für baulichen Schallschutz gem. §9 Abs.1-4 FluLärmG
- Entschädigung für Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs gem. §9 Abs. 5 FluLärmG
Nachtflugregelung am Flughafen Köln / Bonn
Im Jahre 1997 wurde von der Landesregierung die Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn überarbeitet und in Kraft gesetzt. Beruhigend wird dort u.a. beschrieben, dass zum Schutz der Anwohner nur Flugzeuge starten und landen dürfen welche auf der „Bonusliste“ stehen. Dies ist jedoch reine Augenwischerei, denn auf dieser Liste steht alles was Lärm macht. Die Regelung galt zuerst bis 2015, wurde jedoch bereits 2008 durch den damaligen CDU Verkehrsminister Oliver Wittke bis 2030 verlängert. Jetzt müssen wir verhindern, dass diese nicht nochmals und vorzeitig verlängert wird.
Hier der Gesetzestext zur Nachtflugregelung